Beteiligungsverfahren nach BauGB (Baugesetzbuch)
Eines der wichtigsten Planungsinstrumente zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung von Städten und Gemeinden ist die Bauleitplanung.
Die Bauleitplanung wird unterschieden in die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne).

Während der Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darstellt, regeln Bebauungspläne für Teilbereiche des Stadtgebiets dem Bürger gegenüber rechtsverbindlich, detailliert und konkret in wie weit einzelne Grundstücke bebaut werden dürfen. Regelungsinhalte von Bebauungsplänen können zum Beispiel Festsetzungen zur maximal zulässigen Bauhöhe, zur Fassadengestaltung, zum Versiegelungsgrad und zur allgemeinen Überbaubarkeit in Bezug auf die tatsächliche Grundstücksfläche sein.
Der Flächennutzungsplan hat somit keine direkte Rechtswirkung für Bürger, Bebauungspläne hingegen sind für alle verbindlich.
Zur Erarbeitung der oben genannten Bauleitpläne sieht die Gesetzgebung vor, dass die „Öffentlichkeit“ sowie die „Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ im Rahmen der Bauleitplanung einzubeziehen sind (§ 3 und § 4 BauGB) und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind (§ 1 Absatz 7 BauGB).
Im Regelfall erfolgt die Beteiligung im Rahmen von Bauleitplanverfahren zweistufig. Nachfolgend wird ein Bauleitplanverfahren stark vereinfacht dargestellt:
Im Regelfall haben Sie die Möglichkeit, sich im ersten Schritt zum Vorentwurf und im zweiten Schritt zum Entwurf des Bauleitplans zu beteiligen. Über die obligatorischen ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachungen ist es möglich, Sie über neue und laufende Bauleitplanverfahren und deren Verfahrensstände zu informieren. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt hierbei immer über das Amtsblatt der Stadt Arnstadt.