Pass- und Meldewesen, Statistik
Melanie Heyder
Markt 1, 99310 Arnstadt
Telefon: 03628/745 766
Telefax: 03628/745 810
E-Mail: ewo@arnstadt.de
Direkt zur Online-Terminvereinbarung Fragen und Antworten zur Onlinebeantragung
Für den Bereich des Pass- und Meldewesens empfehlen wir Ihnen eine vorherige Terminvereinbarung. Ohne Termin stehen wir Ihnen immer dienstags von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr zu Verfügung. Die anderen Wochentage bleiben für vorher vereinbarte Termine vorbehalten. An den Wochentagen Montag, Donnerstag sowie Freitag, stellen wir Ihnen kurzfristige Termine (vormittags) im Online-Terminkalender zur Verfügung.
Hinweis: Sollten Sie einen vorher vereinbarten Termin nicht mehr wahrnehmen wollen oder können, sagen Sie diesen bitte ab, damit er anderen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung steht.
Zuständigkeit:
Passangelegenheiten
Personalausweise
Kinderausweise
Aufenthalts- und Meldebescheinigungen
Führungszeugnis
Beglaubigungen
An-, Ab- und Ummeldungen
Statistiken
ehemals Einwohnermeldeamt
Raum-Nummer:
1.12
Melanie Heyder, Abteilungsleiterin
E-Mail: ewo@stadtverwaltung.arnstadt.de
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Diana Bertels, Sachbearbeiterin
E-Mail: ewo@stadtverwaltung.arnstadt.de
Telefon: 03628/745 766
Ellen Licht, Sachbearbeiterin
E-Mail: ewo@stadtverwaltung.arnstadt.de
Telefon: 03628/745 766
Luisa Linke, Sachbearbeiterin
E-Mail: ewo@stadtverwaltung.arnstadt.de
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Marika Tack, Sachbearbeiterin
E-Mail: ewo@stadtverwaltung.arnstadt.de
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Nadine Thimm, Sachbearbeiterin
E-Mail: ewo@stadtverwaltung.arnstadt.de
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Anträge, Formulare und Informationen zum Herunterladen
- Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperrenach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ( 641 KB )
- Erhalt des PIN-Briefes ( 223 KB )
- Gebührengrundlage Pass- und Meldewesen ( 80 KB )
- Information gemäß Art. 13 DSGVO für Inhaber von Pässen ( 67 KB )
- Information gemäß Art. 13 DSGVO für Inhaber von Personalausweisen ( 74 KB )
- Information gemäß Art. 13 DSGVO für meldepflichtige Personen ( 73 KB )
- Melderegisterauskunft ( 137 KB )
- Vollmacht zur Abholung des Personalausweises/Reisepasses ( 15 KB )
- Wohnungsgeberbestätigung ( 87 KB )
Wichtige Hinweise
1. Ablauf der Gültigkeit von Bundespersonalausweisen, Reisepässen und Kinderreisepässen
Ausweispflicht besteht für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) ist jeder Deutsche verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald er 16 Jahre alt ist und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhält.
Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG durch den Besitz und die Vorlage des Passes erfüllen. Personalausweise werden gemäß § 6 Abs.1 PAuswG für eine Dauer von 10 Jahren ausgestellt. Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre (§ 6 Abs. 3 PAuswG). Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nicht zulässig (§ 6 Abs. 5 PAuswG).
Zur Beantragung von Personaldokumenten für Kinder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit des Kindes und der gesetzlichen Vertreter notwendig. Eine Zustimmungserklärung des mitsorgeberechtigten Elternteils ist möglich, wenn nur ein gesetzlicher Vertreter mit dem Kind zur Antragstellung vorspricht. Zusätzlich wird die Geburtsurkunde sowie der Nachweis über das Sorgerecht bei der Beantragung der Dokumente benötigt. Für Kinder, die nur einen Elternteil als Sorgeberechtigten haben, sind eine Negativbescheinigung vom örtlichen Jugendamt oder andere aussagekräftige Urkunden bzw. amtliche Beschlüsse vorzulegen.
Welche Gebühr bei der Antragstellung für das jeweilige Dokument entrichtet werden muss, entnehmen Sie bitte der Tabelle. Die Bearbeitungszeit für Personalausweise und Reisepässe beträgt zur Zeit ca. 3 Wochen ab Antragstellung. Bei Expresspässen, die innerhalb von 48 Stunden erstellt werden, erhöht sich die Gebühr um 32 Euro.
Die Personalausweisbehörde kann nach § 7 Abs. 1 und 2 PAuswG Personen von der Ausweispflicht befreien, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden, die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Mit Geldbuße kann gemäß 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 PAuswG belegt werden, wer einen Ausweis nicht besitzt, obwohl er der Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG unterliegt. Für Reisen ins Ausland ist es notwendig, dass jede reisende Person ein gültiges Personaldokument besitzt. Welche Dokumente zur Reise bzw. Durchreise in bzw. durch ein Land gefordert werden, kann man bei der Buchung im Reisebüro erfragen oder aus den Reiseunterlagen ersehen. Wer sich selbst informieren möchte, wird auf die Internetseite des Auswärtigen Amtes verwiesen.
Gebühren
Gebühren | |
Reisepass (über 24 Jahre): | 60,00 € |
Reisepass (unter 24 Jahre): | 37,50 € |
Bundespersonalausweis (über 24 Jahre): | 37,00 € |
Bundespersonalausweis (unter 24 Jahre): | 22,80 € |
Kinderreisepass: | 13,00 € |
Vorläufiger Bundespersonalausweis: | 10,00 € |
Verlängerung von noch gültigem Kinderreisepass: | 6,00 € |
2. Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes
Jeder Einwohner muss laut § 19 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes bei der An-, Um- und Abmeldung einen Nachweis des Wohnungsgebers im Original vorlegen. Hier können Sie einen entsprechenden Vordruck herunterladen.
Folgende Daten muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und evtl. des Eigentümers
- Art des Meldepflichtigen mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- Anschrift der Wohnung mit eindeutiger Kennzeichnung der Wohnung (z. B. Wohnungsnummer, Etage oder Stockwerk)
- Familienname(n), Vorname(n) der meldepflichtigen Person(en)
- Unterschrift des Wohnungsgebers oder Eigentümers