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Ansprechpersonen

 

Verkehr

Hans-Jürgen Schumann

Markt 1, 99310 Arnstadt

Telefon: 03628/745 879
Telefax: 03628/745 830
E-Mail: verkehr@stadtverwaltung.arnstadt.de

 

 

Zuständigkeit:
Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach StVO
Sondernutzungen
Parkerleichterungen
Veranstaltungsgenehmigungen

Raum-Nummer:
3.23

Kommiss. Sachgebietsleiter
Hans-Jürgen Schumann
Telefon: 03628/745 879
E-Mail: verkehr@stadtverwaltung.arnstadt.de

Franziska Stanke, Sachbearbeiterin Bewohnerparkausweise/Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO
Telefon: 03628/745 883
E-Mail: verkehr@stadtverwaltung.arnstadt.de

Jürgen Klupsch, Sachbearbeiter Baumaßnahmen/Sondernutzungen
Telefon: 03628/745 888
E-Mail: verkehr@stadtverwaltung.arnstadt.de

Die Abteilung kümmert sich um sämtliche Belange der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Stadtgebiet Arnstadt und den Ortsteilen.

1. Parken und Ausnahmegenehmigungen
1.1. Bewohnerparkausweise
1.2. Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO
1.2.1. zum Parken für Handwerker/ Gewerbetreibende einschließlich Ärzte („gelbe Karte“, „Geschäftsparkkarte“)
1.2.2. Serviceparkausweis Thüringen
1.3. Parkerleichterungen für Behinderte („blaue Karte“)
1.4. Parkerleichterung für Behinderte („orange Karte“)
1.5. Befreiung von der Helm-und Gurtpflicht
1.6. Parkraumbewirtschaftung
1.7. Allgemeine verkehrliche Belange

2. Baumaßnahmen, Sondernutzungen, Veranstaltungen nach § 29 StVO und mobile Beschilderung, sonstige Ausnahmen von der StVO
2.1. Baumaßnahmen
2.2. Sondernutzungserlaubnis für Gerüste, Container
2.3. Veranstaltungen nach § 29 StVO
2.4. Mobile Beschilderung, vor allem Haltverbot für Umzüge
2.5. Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwerlasttransporte
2.6. Ausnahmegenehmigungen vom Nacht-, Sonn-, und Feiertagsverbot sowie in den Ferien
2.7. Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten

 

1. Parken und Ausnahmegenehmigungen

Franziska Stanke
Zimmer 3.24
Telefon: 03628/745 883
Fax: 03628/745 830
E-Mail: verkehr@stadtverwaltung.arnstadt.de

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 9.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 bis 12.00 Uhr

1.1 Bewohnerparkausweise
Der Parkausweis wird für die jeweilige Bewohnerparkzone ausgestellt, in welcher sich die Straße befindet, in der der Bewohner gemeldet ist (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Bewohner der Fußgängerzone haben ein Wahlrecht für die Zonen A, B oder C. Übersicht über die Bewohnerparkbereiche

Bewohner der Fußgängerzone dürfen diese zum Be- und Entladen in der Zeit von 18.00 bis 11.00 Uhr befahren.

Einen Rechtsanspruch auf einen freien Stellplatz in diesem Gebiet gewährt dieser Ausweis nicht. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Pro Bewohner wird nur ein Parkausweis ausgestellt (Ausnahme: Nutzer von einem Fahrzeug und einem Moped/Motorrad)

Der Parkausweis kann auch online beantragt werden oder verlängert / geändert werden.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)

Kopie von/m:

  • Fahrzeugschein
  • Nutzungsbescheinung oder Nutzungsvertrag mit dem Halter, wenn der Antragsteller nicht Halter des Fahrzeuges ist.
  • ggf. Führerschein
  • ggf. Mietvertrag (falls noch keine Ummeldung erfolgt ist, frühestens 2 Wochen vor Mietbeginn) oder Wohnungsgeberbescheinigung
  • ggf. Versicherungsbescheinigung vom Moped
  • ggf. Vollmacht, falls der Antragsteller einen Bevollmächtigten beauftragt
  • Bei Änderung: Rückgabe des Parkausweises und der Ausnahmegenehmigung
  • ggf. Diebstahlsanzeige bei der Polizei, wenn das Kennzeichen gestohlen wurde (dann ist die Änderung gebührenfrei)

Der Parkausweis wird Ihnen, mit dem Kostenbescheid an die angegebene Adresse geschickt. Eine frühzeitige Antragestellung ist erforderlich, damit Ihnen der Parkausweis fristgerecht zugeschickt werden kann.

(Bis zu zwei verschiedene Fahrzeuge können auf die Ausnahmegenehmigung geschrieben werden, allerdings ist sie dann immer nur für ein Fahrzeug gültig, in welchem sie ausliegen muss)

Gebühren inkl. Auslagen
Für 6 Monate: 20,60 €
Für 1 Jahr: 31,30 €
Änderung des Fahrzeuges, des Kennzeichens oder des Parkbereiches: 10,20 €

Bitte geben Sie an ob Sie lediglich eine Änderung (ohne Änderung der Geltungsdauer) oder gleichzeitig auch eine Verlängerung wünschen. Dann bezahlen Sie nur 31,30 € ab dem Datum der Antragstellung für ein Jahr. Da dies eine Verwaltungsgebühr ist, ist eine Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe des Parkausweises nicht möglich.

 

1.2. Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

1.2.1. zum Parken für Handwerker/ Gewerbetreibende einschließlich Ärzte („gelbe Karte“ bzw. „Geschäftsparkkarte“)
Ein Abweichen von den allgemeinen und besonderen StVO-Regelungen ist nur ausnahmsweise bei nachgewiesener Dringlichkeit, dass heißt bei Vorliegen eines wichtigen Sachgrundes sowie bei zeitlicher Unabweisbarkeit, zulässig. Der Nachweis ist dahingehend zu erbringen, dass der Geschäftsbetrieb gefährdet bzw. unzumutbar beeinträchtigt wäre, wenn das Kraftfahrzeug nicht stets und ständig in zumutbarer Nähe abgestellt wird und z.B. ein gebührenpflichtiges Parken den Fortbestand des Betriebes aus finanziellen Gründen in Frage stellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder einen freien Stellplatz im Stadtgebiet / an der Baustelle. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung.

Anspruchberechtigt sind:

  • Gewerbetreibende / Handwerksfirmen u.ä. mit z.B. erheblichem Ladebedarf bzw. eingebauten Geräten
  • soziale Dienste (u.a. Alten- und Krankenpflege, medizinische Massage und medizinische Kosmetik)
  • Ärzte, die am Notfall- und / oder Hausbesuchdienst teilnehmen
  • Lieferdienste von frisch zubereiteten Speisen

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, mit ausführlicher Begründung, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)
    (Hier finden Sie den Antrag für Ausnahmegenehmigungen für kürzere Zeiträume z.B. im Rahmen einer Baumaßnahme)
     

Kopie von/m:

  • Fahrzeugschein (das Fahrzeug muss ein Firmenfahrzeug sein und zwingend zur Ausübung des Gewerbes notwendig)
  • Gewerbeerlaubnis
  • Bescheinigung der Landesärztekammer (bei Ärzten die am Notfalldienst teilnehmen)
  • ggf. Mietvertrag
  • ggf. Nachweis des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit

Bei Fahrzeugänderung: Rückgabe der alten Ausnahmegenehmigung

Es können bis zu drei verschiedene Fahrzeuge auf die Ausnahmegenehmigung geschrieben werden, allerdings ist sie dann immer nur für ein Fahrzeug gültig, in welchem sie zwingend ausliegen muss)

Der Parkausweis kann auch online beantragt werden.

Kosten
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und staffeln sich je nach benötigten Berechtigungen zwischen 80 - 200 € pro Jahr
Fahrzeugänderung: 20 €
Kurzzeitgenehmigungen bis zu einer Woche: 20 €
Kurzzeitgenehmigungen pro Monat: 40 €
Da dies eine Verwaltungsgebühr ist, ist eine Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe des Parkausweises nicht möglich.

Der Parkausweis wird Ihnen, mit dem Kostenbescheid an die angegebene Adresse geschickt. Eine frühzeitige Antragestellung ist erforderlich, damit Ihnen der Parkausweis fristgerecht zugeschickt werden kann.

1.2.2. Serviceparkausweis Thüringen

Die Stadt Arnstadt hat eine Vereinbarung abgeschlossen zur Einführung des Serviceparkausweises für Handwerker und Dienstleistungsbetriebe. Die Vereinbarung wurde geschlossen zwischen den Städten Arnstadt, Erfurt, Apolda, Sömmerda, Weimar und den Landkreisen Weimarer Land und Sömmerda.
Dieser Serviceparkausweis ist von Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen (gemäß festgelegter Branchenliste) bei der Verkehrsbehörde der Kommune / des Landkreises zu beantragen, in der sie ihren Firmensitz hat. Sie ist dann aber in allen teilnehmenden Kommunen und Landkreisen gültig.

Allerdings ist die Gültigkeit beschränkt auf eine Einsatzzeit von 3 Stunden pro Tag. Dies ist zwingend durch das Auslegen der Parkscheibe nachzuweisen. Der Serviceparkausweis berechtigt zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot
  • auf Bewohnerparkplätzen
  • an Parkscheinautomaten
  • auf Kurzzeitparkplätzen

ohne die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss zu beeinträchtigen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder einen freien Stellplatz im Stadtgebiet / an der Baustelle. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)

Kopien von/m:

  • Fahrzeugschein (das Fahrzeug muss ein Firmenfahrzeug sein und zwingend zur Ausübung des Gewerbes notwendig)
  • Gewerbeerlaubnis
  • Bei Fahrzeugänderung: Rückgabe der alten Ausnahmegenehmigung (Bis zu zwei verschiedene Fahrzeuge können auf die Ausnahmegenehmigung geschrieben werden, allerdings ist sie dann immer nur für ein Fahrzeug gültig, in welchem sie ausliegen muss)
  • Der Parkausweis kann auch online beantragt werden.

Kosten
Erteilung für 6 Monate: 85,00 €
Erteilung für 1 Jahr: 160,00 €
Fahrzeugänderung: 20 €
Da dies eine Verwaltungsgebühr ist, ist eine Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe des Parkausweises nicht möglich.

Der Parkausweis wird Ihnen, mit dem Kostenbescheid an die angegebene Adresse geschickt. Eine frühzeitige Antragestellung ist erforderlich, damit Ihnen der Parkausweis fristgerecht zugeschickt werden kann.

 

1.3 Parkerleichterungen für Behinderte („blaue Karte“)

Parkplätze mit dem Zusatzschild 1044-10 StVO (Rollstuhlfahrersymbol) dürfen nur von Personen benutzt werden, die im Besitz einer blauen Behindertenparkerlaubnis sind. (Die behinderte Person muss nicht selbst fahren, jedoch persönlich im Fahrzeug befördert werden). Diese Parkerleichterung wird von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt und gilt für die Dauer der Befristung des Schwerbehindertenausweises, längstens jedoch für 2 Jahre (auch wenn der Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt ist). Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen freien (Behinderten)Parkplatz im Stadtgebiet. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen und ist nicht fahrzeuggebunden.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)
  • Kopie vom Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal "aG" (außergewöhnlich Gehbehindert) oder "Bl" (blind), diesen erhalten Sie beim Versorgungsamt. Die Feststellung durch das Versorgungsamt muss zwingend vorliegen, eine vorübergehende Erteilung bis zu einer endgültigen Entscheidung des Versorgungsamtes ist nicht möglich.
  • Passbild (muss nicht biometrisch sein)
  • ggf. Vollmacht, falls der Behinderte es nicht selbst beantragt oder Betreuerausweis

Bei der Verlängerung ist der alte Parkausweis abzugeben.

Der Parkausweis wird Ihnen an die angegebene Adresse geschickt. Eine frühzeitige Antragstellung ist erforderlich, damit Ihnen der Parkausweis fristgerecht zugeschickt werden kann.

Der Parkausweis kann auch online beantragt werden.

Die Parkerlaubnis gilt in der gesamten Bundesrepublik sowie in den Ländern der EU (dort können abweichende Berechtigungen gelten).
In Deutschland gelten folgende Berechtigungen:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • kostenfreies Parken an Parkscheinautomaten und Parkuhren
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen (bis zu 3 Std.)
  • im eingeschränkten Haltverbot (bis zu 3 Std.)
  • Parken in der Fußgängerzone während der Ladezeit (in Arnstadt 18 – 11 Uhr)
  • Parken im verkehrsberuhigten Bereich, außerhalb gekennzeichneter Flächen
  • Parken über die angeordnete Parkzeit hinaus, bei Zonenhaltverboten und Parkscheibenregelung über die Parkdauer hinaus (Zonenhaltverbot, Parkscheibe)

Übersicht über die Behindertenparkplätze
Außerdem steht Ihnen bei allgemeinen Problemen auch unsere Behindertenbeauftragte gern zur Verfügung 0 36 28/745 779.

Unter folgenden Voraussetzungen kann auch ein personengebundener Behindertenparkplatz eingerichtet werden:

  • Wohnung oder Arbeitsstätte in Arnstadt
  • Parkerleichterung für Behinderte („blaue Karte“) vorhanden
  • der Behinderte fährt das Auto selbst
  • kein Stellplatz oder Garage kann auf Privatgrundstück angemietet werden (in zumutbarer Entfernung)
  • in dem Quartier herrscht erheblicher Parkraummangel

Hier finden Sie den Antrag auf Erteilung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes

 

1.4. Parkerleichterung für Behinderte („orange Karte“)

Schwerbehinderte, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nicht vorliegen, erhalten unter bestimmten Voraussetzung vom Versorgungsamt eine „Bescheinigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen“ und können damit bei der Straßenverkehrsbehörde eine Parkerleichterung beantragen. Diese Parkerleichterung gilt für die Dauer der Befristung des Schwerbehindertenausweises, längstens jedoch für 2 Jahre (auch wenn der Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt ist).
Die Feststellung durch das Versorgungsamt muss zwingend vorliegen, eine vorübergehende Erteilung bis zu einer endgültigen Entscheidung des Versorgungsamtes ist nicht möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen freien Parkplatz im Stadtgebiet. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen und ist nicht fahrzeuggebunden.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)
  • Kopie vom Schwerbehindertenausweis und o.g. Bescheinigung, diese erhalten Sie beim Versorgungsamt
  • ggf. Vollmacht, falls der Behinderte es nicht selbst beantragt oder Betreuerausweis

Der Parkausweis kann auch online beantragt werden.

Bei der Verlängerung ist der alte Parkausweis abzugeben. Mit dieser Parkerleichterung erhalten Sie in Deutschland folgende Berechtigungen:

  • kostenfreies Parken an Parkscheinautomaten und Parkuhren
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen (bis zu 3 Std.)
  • im eingeschränkten Haltverbot (bis zu 3 Std.)
  • Parken in der Fußgängerzone während der Ladezeit (in Arnstadt 18 – 11 Uhr)
  • Parken im verkehrsberuhigten Bereich, außerhalb gekennzeichneter Flächen
  • Parken über die angeordnete Parkzeit hinaus, bei Zonenhaltverboten und Parkscheibenregelung über die Parkdauer hinaus (Zonenhaltverbot, Parkscheibe)

Lediglich das Parken auf Behindertenparkplätzen ist nicht gestattet.
Außerdem steht Ihnen bei allgemeinen Problemen auch unsere Behindertenbeauftragte gern zur Verfügung 0 36 28/745 779.

Der Parkausweis wird Ihnen an die angegebene Adresse geschickt. Eine frühzeitige Antragestellung ist erforderlich, damit Ihnen der Parkausweis fristgerecht zugeschickt werden kann.

1.5. Befreiung von der Helm-und Gurtpflicht

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)
  • Ärztliche Bescheinigung, dass der Helm bzw. der Gurt nicht angelegt werden kann. Die Feststellung durch den Arzt muss zwingend vorliegen, eine vorübergehende Erteilung bis zu einer endgültigen Entscheidung ist nicht möglich.

Kosten
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Gebührenbefreiung für Behinderte mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G, aG, Bl mit mindestens 80 % GdB)

Der Ausweis wird Ihnen an die angegebene Adresse geschickt. Eine frühzeitige Antragestellung ist erforderlich, damit Ihnen der Parkausweis fristgerecht zugeschickt werden kann.

1.6. Parkraumbewirtschaftung

Hierzu zählen neben den städtischen parkscheinpflichtigen Parkplätzen (PDF | 1,2 MB) auch alle anderen öffentlichen, städtischen Parkplätze. Verbesserungsvorschläge werden gern angenommen und können unter Umständen in das innerstädtische Verkehrskonzept (PDF | 5,4 MB) einfließen. Außerdem finden Sie hier unseren Mängelmelder. Für Mängel am Radwegenetz nutzen Sie bitte den Mängelmelder des Freistaates. Die Parkgebühren entnehmen Sie bitte der Beschilderung an den einzelnen Parkscheinautomaten oder der aktuellen Parkgebührenordnung. Die Parkgebühren können auch per sms&park bzw. der App „paybyphone“ beglichen werden. Weitere Informationen zum bargeldlosen Parken finden Sie hier.

Bitte beachten Sie den aktuellen Stadtratsbeschluss zur Einschränkung der parkgebührenpflichtigen Zeit. Vom 01.08.2020 bis zum 31.03.2021 besteht nur noch eine Gebührenpflicht in der Zeit von Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr. Die erste halbe Stunde ist ganztägig gebührenfrei.

Bei Störungen an den Parkscheinautomaten ist - soweit vorhanden (z.B. Wollmarkt, Alter Friedhof, Riedmauer) - ein anderer Parkscheinautomat zu nutzen. Ist dies nicht möglich, ist die Parkscheibe auszulegen. Eine Störungsmeldung kann erfolgen an verkehr@stadtverwaltung.arnstadt.de oder unter 03628/745 883 (zu den Sprechzeiten). Somit kann eine Reparatur schneller gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie das für die Kontrolle von Falschparkern der Außendienst (Matthias Haupt, Telefon 0 36 28/745 877, Fax 0 36 28/745 887, E-Mail matthias.haupt@stadtverwaltung.arnstadt.de zuständig ist.

1.7. Allgemeine verkehrliche Belange

Ortsfeste Beschilderung und Markierung auf allen Gemeindestraßen. Hier finden Sie unseren Mängelmelder.

Bitte beachten Sie, dass für die Kontrolle von Falschparkern der Außendienst (Matthias Haupt, Telefon 0 36 28/745 877, Fax 0 36 28/745 887, E-Mail matthias.haupt@stadtverwaltung.arnstadt.de) zuständig ist.

 

2. Baumaßnahmen, Sondernutzungen, Veranstaltungen nach § 29 StVO und mobile Beschilderung, sonstige Ausnahmen von der StVO im Stadtgebiet Arnstadt sowie der Ortsteile

Jürgen Klupsch
Zimmer 3.24
Telefon: 0 36 28/745 888
Fax: 0 36 28/745 830
E-Mail: verkehr@stadtverwaltung.arnstadt.de

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 9.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 bis 12.00 Uhr

2.1. Baumaßnahmen

Für jegliche Art von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet Arnstadt sowie der Ortsteile (Angelhausen/Oberndorf, Rudisleben, Dosdorf, Espenfeld, Marlishausen, Hausen, Ettischleben, Branchewinda, Dannheim, Wipfra, Reinsfeld, Schmerfeld, Roda, Görbitzhausen, Siegelbach, Kettmannshausen und Neuroda) ist eine Genehmigung nach § 45 StVO notwendig.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)
  • MVAS 99 / RSA 95 Zertifikat
  • Ggf. Verlängerungsantrag
  • Verkehrszeichenplan, Regelplan oder Vorschlag zur Beschilderung auf Grundlage der „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA)
  • Lageplan mit skizzierter Verkehrsraumeinschränkung (z. B. Umleitungen)
  • bei Baumaßnahmen mit Regelung mittels Lichtzeichenanlage (Ampelregelung) Vorlage des Signalzeitenplanes
  • Aufgrabungszustimmung der Abteilung Tiefbau (Birgit Greifendorf, Telefon 0 36 28/745 735, Fax 0 36 28/745 730, E-Mail birgit.greifendorf@stadtverwaltung.arnstadt.de

Der Antrag ist grundsätzlich 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Bei nicht fristgerechter Einreichung werden Zusatzgebühren erhoben.

Der Antrag kann auch online gestellt werden.

Kosten
(Sie erhalten einen Kostenbescheid)
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Eine Übersicht über alle aktuell laufenden Baumaßnahmen und Verkehrsraumeinschränkungen in der Stadt Arnstadt. Hier können Sie sich über Baumaßnahmen im Freistaat Thüringen informieren: Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr

 

2.2 Sondernutzungserlaubnisse für Gerüste, Container

Für Hindernisse im öffentlichen Verkehrsraum (Gerüst, Container, Lagerung von Baumaterial usw.) im Stadtgebiet Arnstadt sowie der Ortsteile (Angelhausen/Oberndorf, Rudisleben, Dosdorf, Espenfeld, Marlishausen, Hausen, Ettischleben, Branchewinda, Dannheim, Wipfra, Reinsfeld, Schmerfeld, Roda, Görbitzhausen, Siegelbach, Kettmannshausen und Neuroda) ist eine Genehmigung nach § 46 StVO notwendig.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)
  • MVAS 99 /RSA 95 Zertifikat
  • Ggf. Verlängerungsantrag
  • Verkehrszeichenplan, Regelplan oder Vorschlag zur Beschilderung auf Grundlage der „Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA)
  • ggf. Lageplan mit skizzierter Verkehrsraumeinschränkung (z.B. Umleitungen)
  • bei Baumaßnahmen mit Regelung mittels Lichtzeichenanlage (Ampelregelung) Vorlage des Signalzeitenplanes

Der Antrag ist grundsätzlich 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Bei nicht fristgerechter Einreichung werden Zusatzgebühren erhoben.

Der Antrag kann auch online gestellt werden.

Kosten
(Sie erhalten einen Kostenbescheid)
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Zuzüglich der Gebühren für die Sondernutzung nach der aktuell gültigen Satzung.

 

2.3. Veranstaltungen nach § 29 StVO

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach § 29 StVO.

Kosten
(Sie erhalten einen Kostenbescheid)
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder) mit Bestätigung über die Veranstalterhaftpflichtversicherung und Veranstaltererklärung
  • Beschilderungsplan

Der Antrag kann auch online gestellt werden.

 

2.4 Mobile Beschilderung, vor allem Haltverbot für Umzüge

Zum Freihalten von Parkflächen für z.B. einen Umzug, Material- und Möbellieferung usw. ist eine verkehrsrechtliche Anordnung zum Stellen von Haltverboten erforderlich. Ein eigenständiges Sperren mittels Mülltonnen, Flatterband usw. ist unzulässig.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag per Post, Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)

Der Antrag kann auch online gestellt werden.

Kosten
(Sie erhalten einen Kostenbescheid)
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Der Antrag ist zwei Wochen vorher zu stellen, ansonsten kann ein Eilzuschlag erhoben werden.

Für die Stellung der Verkehrszeichen (Haltverbote) ist der Antragssteller selbst verantwortlich, hiermit können Sie jedes Verkehrssicherungsunternehmen beauftragen.

Grundsätzlich bieten diesen Service auch einige Umzugs- oder Bauunternehmen an. Wichtig ist es, dass die amtlichen Verkehrszeichen 283-10 und 283-20 StVO mit den notwendigen Zusatzzeichen (mit dem Gültigkeitszeitraum sowie dem Zusatzzeichen „Umzug“) mindestens 3 volle Tage vorher gestellt werden. Bei der Stellung der Verkehrszeichen sind die Kennzeichen und Ventilstände der abgestellten Fahrzeuge zu dokumentieren. Sie wollen z.B. am Samstag umziehen? Dann sind die Verkehrszeichen spätestens am Dienstag zu stellen.

Einige regionale Ansprechpartner könnten u.a. sein (keine abschließende Auswahl):

Die Kosten für die Beschilderung erfragen Sie bei den jeweiligen Unternehmen.

 

2.5. Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwerlasttransporte

Wenn ein Fahrzeug ladungsbedingt breiter als 2,55 m oder höher als 4 m ist, darf es nur mit einer Ausnahmegenehmigung verkehren (für Land- und Forstwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge gelten andere Abmessungen). Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bzw. der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in der die Fahrt beginnt oder das Unternehmen seinen Sitz hat. Landkreisübergreifend ist das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)

Kosten
(Sie erhalten einen Kostenbescheid)
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

 

2.6. Ausnahmegenehmigungen vom Nacht-, Sonn-, und Feiertagsverbot sowie in den Ferien

An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger nicht verkehren. Zudem finden die Ferienreiseverordnung des Freistaates Anwendung. Zuständig sind für Ausnahmen nach §§ 46, 47 StVO die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)

Kosten
(Sie erhalten einen Kostenbescheid)
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Der Antrag kann auch online gestellt werden.

 

2.7. Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag, einzureichen per Post, E-Mail oder Fax, unser Briefkasten befindet sich am Eingang in der Töpfengasse (Glasverbinder)

Kosten
(Sie erhalten einen Kostenbescheid)
Werden gemäß der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Arnstadt zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Auch Bewohner mit einem Stellplatz in der Fußgängerzone benötigen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone, die Gebühr beträgt 40 € pro Jahr.

Der Antrag kann auch online gestellt werden.


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