Wir suchen Schöffinnen und Schöffen!

Am 31. Dezember 2023 enden bundesweit sowohl die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffinnen und Schöffen als auch der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen. Daher finden in diesem Jahr Neuwahlen statt.
Wir suchen deshalb für die neue Amtsperiode vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 insgesamt 22 Personen zur Aufnahme in die gemeinsame Vorschlagsliste für die Schöffen des Amts- und Landgerichtes.
Sie haben Interesse? Dann füllen Sie dieses Formular aus und geben Sie es unterschrieben bis Mittwoch, den 10. Mai 2023, bei uns im Rathaus, Markt 1, 99310 Arnstadt, ab. Als Empfänger geben Sie bitte das Haupt- und Personalamt an. Die Bewerbung muss zwingend schriftlich, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift, eingereicht werden.
Was machen Schöffinnen und Schöffen?
Schöffinnen und Schöffen sind Laienrichterinnen und Laienrichter ohne juristische Vorbildung, die als Beisitzerin und Beisitzer in den Hauptverhandlungen im Strafprozess beim Amts- und beim Landgericht in voller richterlicher Unabhängigkeit und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter mitwirken. Sie müssen gemäß § 31 GVG die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und die deutsche Sprache beherrschen. Zudem müssen Sie zum Stichtag 01.01.2024 zwischen 25 und 70 Jahre alt sein. Das verantwortungsvolle Amt der Schöffinnen und Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Wir müssen die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenenschöffen (Haupt- und Ersatzschöffen) erstellen und prüfen sorgfältig, ob Sie für das Amt geeignet sind.
Eine Nichteignung liegt vor bei Personen,
- die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind (§ 32 GVG),
- gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 GVG),
- die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden und solche, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden (§ 33 GVG),
- die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Arnstadt wohnen (§ 33 GVG),
- die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind (§ 33 GVG),
- die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind (§33 GVG);
- die in Vermögensverfall geraten sind (§ 33 GVG),
- die nach § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen,
- die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi - Unterlagen - Gesetzes (StUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. September 2021 (BGBl. I S. 4129) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind (§ 44a des Deutschen Richtergesetzes - DRiG).
Nachdem wir die eingereichten Vorschläge geprüft haben, wird eine Vorschlagsliste erstellt, die in einer Stadtratssitzung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates der Stadt Arnstadt bestätigt werden muss (§ 36 GVG). Anschließend veröffentlichen wir die bestätigte Liste. Gegen die Vorschlagsliste können Sie innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erheben, wenn Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollen. Der Zeitpunkt der Auflegung wird vorher öffentlich bekannt gemacht. (§§ 36 und 37 GVG). Danach senden wir die Liste an das Amtsgericht Arnstadt. Der dortige Schöffenwahlausschuss wird in nichtöffentlicher Sitzung die eigentliche Wahl der Schöffen vornehmen. Weitere Informationen finden Sie unter www.schoeffenwahl2023.de.
Sie möchten gern Jugendschöffin oder Jugendschöffe werden? Dann wenden Sie sich bitte an das Jugendamt des Ilm-Kreises.
Sie haben Fragen oder Hinweise? Dann wenden Sie sich bitte an unser Haupt- und Personalamt:
Kathy Ostenforth
E-Mail: wahlbuero@stadtverwaltung.arnstadt.de
Telefon: 03628/745 708